Kosten

Die Höhe meines Honorars orientiert sich an der für Rechtsanwälte geltenden gesetzlichen Vergütungsordnung (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Mitunter ist eine hiervon abweichende Entlohnung, berechnet nach Zeitaufwand oder festgelegtem Streitwert, zu vereinbaren. Mandanten mit geringem Einkommen und Vermögen können zur Durchsetzung ihrer Rechte Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.


Erstberatung

Mit einer Erstberatung erhalten Sie einen Überblick über Ihre Rechte und Pflichten und die Erfolgsaussichten etwaiger juristischer Schritte. Der Preis für ein solches Beratungsgespräch ist gesetzlich nicht geregelt, sondern muss zwischen Mandant und Anwalt vereinbart werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf mein günstiges Online-Beratungsangebot zum Standardpreis von 50,- EUR aufmerksam machen.
Für Mandanten mit geringem Einkommen bewilligt das Amtsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Beratungshilfe. In diesen Fällen sind Sie bis auf eine Gebühr in Höhe von 15,- EUR von den Kosten für Beratung und außergerichtliche Vertretung befreit.

Vertretung vor Gericht

Die Vergütung für die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nach dessen Vorschriften hängt die Höhe des Honorars in der Regel vom Streitwert einer Angelegenheit ab. Allerdings bilden sozialrechtliche Auseinandersetzungen einen Sonderfall, für den das Vergütungsverzeichnis streitwertunabhängige Betragsrahmen mit Mindest- und Höchstsätzen vorsieht.
Wenn Sie die gesetzlichen Anwaltsgebühren nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, müssen Sie auf anwaltlichen Beistand dennoch nicht verzichten. Für die außergerichtliche Vertretung gegenüber der Gegenseite steht bei Bedarf Beratungshilfe zur Verfügung. Soll ein Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen werden, wird im Falle hinreichender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe bewilligt.

Prozessuale Kostenpflicht

Sie bestimmt, wie die finanziellen Lasten eines Rechtsstreites einschließlich der entstehenden Anwaltsgebühren zwischen den Parteien verteilt werden. Im Regelfall hat die unterliegende Seite die Kosten des Verfahrens, also auch das Honorar des gegnerischen Anwalts, zu tragen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten gilt dieser Grundsatz zu Lasten der unterliegenden Behörde bereits im Widerspruchsverfahren. In Scheidungsangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass jede Seite die gesamten Kosten ihres Anwaltes und jeweils die Hälfte der angefallenen Gerichtsgebühren trägt.
Die Wirksamkeit des geschlossenen Mandatsvertrages bleibt von einer solchen Kostenentscheidung jedoch unberührt. Als dessen Schuldner werden Sie bei Obsiegen zwar in der Regel aufgrund des Erstattungsanspruches gegenüber der Gegenseite von den entstandenen Anwaltsgebühren entlastet. Sofern diese jedoch nicht beizutreiben sind, verbleibt die Zahlungslast bei Ihnen als Auftraggeber.

Rechtsschutz

Sie bestimmt, wie die finanziellen Lasten eines Rechtsstreites einschließlich der entstehenden Anwaltsgebühren zwischen den Parteien verteilt werden. Im Regelfall hat die unterliegende Seite die Kosten des Verfahrens, also auch das Honorar des gegnerischen Anwalts, zu tragen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten gilt dieser Grundsatz zu Lasten der unterliegenden Behörde bereits im Widerspruchsverfahren. In Scheidungsangelegenheiten gilt der Grundsatz, dass jede Seite die gesamten Kosten ihres Anwaltes und jeweils die Hälfte der angefallenen Gerichtsgebühren trägt.
Die Wirksamkeit des geschlossenen Mandatsvertrages bleibt von einer solchen Kostenentscheidung jedoch unberührt. Als dessen Schuldner werden Sie bei Obsiegen zwar in der Regel aufgrund des Erstattungsanspruches gegenüber der Gegenseite von den entstandenen Anwaltsgebühren entlastet. Sofern diese jedoch nicht beizutreiben sind, verbleibt die Zahlungslast bei Ihnen als Auftraggeber.